Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
dRGBl. I S 1451/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19
- Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann hierbei Landesgesetze und landesrechtliche Vorschriften über die Energieversorgung ändern oder außer Kraft setzen.