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dRGBl. I S 1451/1935

in Kraft ab 15.02.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1451/1935× zu Energiewirtschaftsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1451/1935 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 2↗RIS↗

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Zu den Energieanlagen gehören solche Anlagen nicht, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
  2. Absatz 2,Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet endgültig darüber, ob und inwieweit ein Unternehmen ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist.