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dRGBl. I S 1451/1935

in Kraft ab 15.02.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1451/1935× zu Energiewirtschaftsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1451/1935 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, die Versorgung anderer mit Energie aufzunehmen, so bedürfen sie hierzu der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
  2. Absatz 2,Vor der Errichtung oder Erweiterung einer Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas, die zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Energieversorgungsunternehmen, welches das Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll, mit Energie versorgt, hierüber Mitteilung zu machen.