Absatz eins,Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, die Versorgung anderer mit Energie aufzunehmen, so bedürfen sie hierzu der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
dRGBl. I S 1451/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
- Absatz 2,Vor der Errichtung oder Erweiterung einer Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas, die zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Energieversorgungsunternehmen, welches das Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll, mit Energie versorgt, hierüber Mitteilung zu machen.