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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 11↗RIS↗

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Die Vormerkung wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung dessen eingetragen, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Für die einstweilige Verfügung braucht eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.
  2. Absatz 2,Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.