dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17
Paragraph 16, gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter Paragraph 16, fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.