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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 21↗RIS↗

Paragraph 21

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 18, kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Schiffsregisters Betroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.