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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 23↗RIS↗

Paragraph 23

  1. Absatz eins,Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.
  2. Absatz 2,Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.