Absatz eins,Ist ein Schiff mit mehreren Schiffshypotheken belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 3, zur Bestellung der Schiffshypothek erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25
- Absatz 2,Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Schiffsregister eingetragen werden.