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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 25↗RIS↗

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Ist ein Schiff mit mehreren Schiffshypotheken belastet, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 3, zur Bestellung der Schiffshypothek erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
  2. Absatz 2,Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses muß in das Schiffsregister eingetragen werden.