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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 3↗RIS↗

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Zur Übertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Schiff ist die Einigung des Eigentümers und des Erwerbers hierüber und die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich.
  2. Absatz 2,Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notarisch beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Erwerber eine den Vorschriften der Schiffsregisterordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
  3. Absatz 3,Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung beim Registergericht gestellt worden ist.