Absatz eins,Ist der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurücktritt.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36
- Absatz 2,Absatz eins, Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil
- Ziffer einseine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist oder
- Ziffer 2das Schiff in nicht fahrtüchtigem (seetüchtigem) Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten hat oder
- Ziffer 3das Schiff von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abgewichen ist.