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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 36↗RIS↗

Paragraph 36

  1. Absatz eins,Ist der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurücktritt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil
    1. Ziffer eins
      eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Schiff in nicht fahrtüchtigem (seetüchtigem) Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise angetreten hat oder
    3. Ziffer 3
      das Schiff von dem angegebenen oder üblichen Reiseweg abgewichen ist.