dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Paragraph 37
Soweit der Versicherer auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4, Paragraph 36, den Gläubiger befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.