Absatz eins,Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43neu
Paragraph 43
- Absatz 2,Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.