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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 44↗RIS↗

Paragraph 44

  1. Absatz eins,Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des Paragraph 69,