Absatz eins,Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44
- Absatz 2,Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des Paragraph 69,