dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Paragraph 45
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.