Absatz eins,Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiff und den Gegenständen, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Dritter Abschnitt
Die Geltendmachung der Schiffshypothek
Paragraph 47
- Absatz 2,Bei einer Gesamtschiffshypothek kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Schiffe ganz oder zu einem Teil suchen.