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dRGBl. I S 1499/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1499/1940× zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1499/1940 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

Wer als Eigentümer eines Schiffs im Schiffsregister eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung zehn Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Schiff im Eigenbesitz gehabt hat. Die zehnjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Schiffsregister eingetragen ist.