Absatz eins,Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (Paragraph 29,) oder von den im Paragraph 38, Absatz 2, bezeichneten Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Paragraph 53
- Absatz 2,Die Vorschriften des Paragraph 16, über den öffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten für die im Absatz eins, bezeichneten Ansprüche nicht.