Absatz eins,Zur Änderung des Inhalts der Schiffshypothek ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Schiffsregister erforderlich; Paragraph 3, Absatz 2, 3,, Paragraph 24, gelten sinngemäß.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54neu
Paragraph 54
- Absatz 2,Ist die Schiffshypothek mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder demgegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.