Absatz eins,An die Stelle der Forderung, für welche die Schiffshypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; Paragraph 3, Absatz 2, 3,, Paragraph 54, Absatz 2, gelten sinngemäß.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55
- Absatz 2,Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Schiffshypothekengläubiger zu, so ist seine Zustimmung erforderlich; Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 2, 3, gelten sinngemäß.