dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Paragraph 58
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Schiffshypothek löschen zu lassen, wenn die Forderung erlischt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Schiffsregister eingetragen werden.