dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60neu
Paragraph 60
Gibt der Gläubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder räumt er einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach Paragraph 59, aus der Schiffshypothek hätte Ersatz erlangen können.