dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
Paragraph 63
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.