Absatz eins,Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft; Paragraph 57, Absatz 3, gilt sinngemäß.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64neu
Paragraph 64
- Absatz 2,Die Schiffshypothek erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben; Zinsen aus dem Schiff gebühren ihm nicht.