Absatz eins,Ist eine Schiffshypothek im Schiffsregister mit Unrecht gelöscht, so erlischt sie, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65neu
Paragraph 65
- Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn eine kraft Gesetzes entstandene Schiffshypothek nicht in das Schiffsregister eingetragen worden ist.