Absatz eins,Kann bei einer Gesamtschiffshypothek der Schuldner im Fall des Paragraph 59, nur von dem Eigentümer eines der belasteten Schiffe oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht die Schiffshypothek nur an diesem Schiff auf ihn über. An den übrigen Schiffen erlischt sie; den Eigentümern dieser Schiffe steht die Befugnis nach Paragraph 57, Absatz 3, nicht zu.
dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70neu
Paragraph 70
- Absatz 2,Ist dem Schuldner nur zum Teil Ersatz zu leisten und geht deshalb die Schiffshypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so gilt, soweit die Gesamtschiffshypothek an sämtlichen Schiffen erlischt, für die den Eigentümern nach Paragraph 57, Absatz 3, zustehende Befugnis Paragraph 68, mit der Maßgabe, daß der auf den Schuldner übergegangene Teilbetrag der Schiffshypothek den nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 vorweg in Abzug zu bringenden Belastungen hinzuzurechnen ist.