dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Paragraph 71
Verzichtet der Gläubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die Schiffshypothek, so steht dem Eigentümer dieses Schiffs die Befugnis nach Paragraph 57, Absatz 3, nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger nach Paragraph 66, mit seinem Recht an einem der Schiffe ausgeschlossen wird.