dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
Paragraph 79
Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Schiffsbauwerk in seinem jeweiligen Bauzustand. Sie erstreckt sich ferner neben den im Paragraph 31, bezeichneten Gegenständen auf die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile mit Ausnahme der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffsbauwerks gelangt sind. Paragraph 31, Absatz 2, gilt sinngemäß.