dRGBl. I S 1499/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83neu
Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
Paragraph 83
Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Er wird insbesondere ermächtigt, die Vorschriften über das Eintragungsverfahren in einer Schiffsregisterordnung zusammenzufassen und die Rechtsverhältnisse der Reederei (Paragraphen 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs) neu zu regeln.