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dRGBl. I S 1574/1938

in Kraft ab 13.11.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1574/1938× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hypothekenbankgesetz (HypBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 13.11.1938 – 31.03.2002 · idF dRGBl. I S 1574/1938 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentralbehörde dieses Bundesstaats zu.

Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung der nach den Absatz eins, 2, zuständigen Stelle erforderlich.