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dRGBl. I S 1609/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1609/1940× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 12 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 § 13↗RIS↗

Paragraph 13

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im Paragraph 66, für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der die Ausschließung aussprechende Beschluß erlassen ist.