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dRGBl. I S 1609/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1609/1940× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 12 § 0↗RIS↗
§ 66neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 § 66↗RIS↗

Paragraph 66

  1. Absatz eins,Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Schiffshypothek beziehenden Eintragung in das Schiffsregister zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
  2. Absatz 2,Mit der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses erlischt die Schiffshypothek. Paragraph 57, Absatz 3, gilt auch in diesem Falle.