Absatz eins,Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Schiffshypothek beziehenden Eintragung in das Schiffsregister zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Paragraph 66
- Absatz 2,Mit der Erlassung des die Ausschließung aussprechenden Beschlusses erlischt die Schiffshypothek. Paragraph 57, Absatz 3, gilt auch in diesem Falle.