Absatz eins,Zur Bestellung einer Schiffshypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Registergericht, daß er die Schiffshypothek bestelle, und die Eintragung in das Schiffsregister; Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72neu
Fünfter Abschnitt
Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek
Paragraph 72
- Absatz 2,Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.