Absatz eins,Auf den Nießbrauch an einem Schiff sind die für die Fruchtnießung an einem Gebäude geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
Siebenter Abschnitt
Nießbrauch
Paragraph 82
- Absatz 2,Das Rangverhältnis zwischen einem Nießbrauch und den Schiffshypotheken bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht hat den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraphen 26, 27, 65, gelten sinngemäß.