dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41neu
Paragraph 41
Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der Paragraphen 177, 178, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.