Absatz eins,Über Beschwerden entscheidet bei den Landgerichten ein Senat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Jurisdiktionsnorm, bei den Oberlandesgerichten ein Senat gemäß Paragraph 8, der Jurisdiktionsnorm und bei dem Reichsgericht ein Zivilsenat.
dRGBl. I S 1609/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89neu
Paragraph 89
- Absatz 2,Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und die Vorschriften der Paragraphen 136 bis 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.