Rechtstracker.at

dRGBl. I S 1612/1938

in Kraft ab 15.02.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1612/1938× zu Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz - Dritte Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1612/1938 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 1↗RIS↗

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für eine höchste Spannung von weniger als 20 000 Volt ausgelegt sind,
    2. Litera b
      Gasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiterleitung zum Zwecke der Abgabe an Dritte bestimmt sind,
    3. Litera c
      Niederdruckleitungen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas, die ausschließlich zur örtlichen Gasversorgung bestimmt sind (Ortsnetze) und nicht über das bisherige Versorgungsgebiet des Gasversorgungsunternehmens hinausgehen,
    4. Litera d
      die regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme des Absatz eins, Buchstabe a gilt nicht für:
    1. Litera a
      Umform- und Umrichteranlagen ohne Rücksicht auf die Spannung,
    2. Litera b
      Sammler-(Akkumulatoren-)Batterien, die der öffentlichen Versorgung dienen,
    3. Litera c
      Energieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, die mit einer anderen Polwechselzahl als 100/Sekunde oder 33 1/3/Sekunde oder mit einer von der VDE-Spannungsnorm (VDE0176) abweichenden Betriebsspannung von 1 000 und mehr Volt errichtet und betrieben werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Buchstabe a und c finden keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben.