Absatz eins,Von der Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes sind ausgenommen:
- Litera aEnergieanlagen zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, einschließlich Schalt- und Umspannanlagen, die für eine höchste Spannung von weniger als 20 000 Volt ausgelegt sind,
- Litera bGasanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, sofern sie nicht zur Speicherung oder Weiterleitung zum Zwecke der Abgabe an Dritte bestimmt sind,
- Litera cNiederdruckleitungen zur Fortleitung oder Abgabe von Gas, die ausschließlich zur örtlichen Gasversorgung bestimmt sind (Ortsnetze) und nicht über das bisherige Versorgungsgebiet des Gasversorgungsunternehmens hinausgehen,
- Litera ddie regelmäßig wiederkehrende oder vorübergehende Stillegung von Energieanlagen, sofern sie in betriebsfähigem Zustand erhalten bleiben.