dRGBl. I S 1612/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Der Reichswirtschaftsminister kann im Einzelfall von den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen abweichen.
Paragraph 3
Der Reichswirtschaftsminister kann im Einzelfall von den Vorschriften der Paragraphen eins und 2 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen abweichen.