dRGBl. I S 1612/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5
Die Energieversorgungsunternehmen und die gemäß Paragraph 2, der Verordnung anzeigepflichtigen Unternehmen und Betriebe haben der Reichsgruppe Energiewirtschaft die technischen und wirtschaftlichen Angaben zu machen, die zur sachgemäßen Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind.