dRGBl. I S 1612/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6
Die Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen haben Änderungen der allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreise für die Versorgung mit Elektrizität oder Gas mindestens drei Monate vor der Veröffentlichung der Reichsgruppe Energiewirtschaft über die zuständige Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung oder Gas- und Wasserversorgung mitzuteilen.