Absatz eins,Das Gesundheitsamt bildet eine Abteilung des Bezirkshauptmanns.
dRGBl. I S 1680/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
- Absatz 2,Die bei der Stadtverwaltung in Wien sowie in den früher landesunmittelbaren Städten bestehenden Einrichtungen dieser Art können als Gesundheitsämter im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes anerkannt werden.