dRGBl. I S 1680/1938
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4
Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.