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dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins
Gemeinsame Vorschriften

Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter

Paragraph eins

  1. Absatz eins,In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.
  2. Absatz 2,Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.