dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 10neu
Paragraph 10
Die Durchführung der nach Paragraph 3, des Gesetzes den Gesundheitsämtern obliegenden Aufgaben wird in der Dienstordnung (Paragraph 2, des Gesetzes) näher geregelt.