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dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 13↗RIS↗

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muß.
  2. Absatz 2,Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen. Der Reichsminister des Innern kann während einer Übergangszeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen hinsichtlich einzelner Bedingungen der Prüfung gewähren.