Rechtstracker.at

dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 14↗RIS↗

Paragraph 14

  1. Absatz eins,Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 entsprechend.
  2. Absatz 2,Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt.