Rechtstracker.at

dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 15↗RIS↗

Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften

Paragraph 15

Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.