Absatz eins,Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.
dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 16neu
Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und Einrichtungsgegenständen
Paragraph 16
- Absatz 2,Staatliche Gesundheitsämter sind möglichst in Gebäuden des Landes oder sonst in denen einer Kommunalverwaltung, kommunale Gesundheitsämter in Gebäuden des Kreises unterzubringen.
- Absatz 3,Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.