Absatz eins,Die nach Paragraph 4, Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.
dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 17neu
Zuschüsse zu den Kosten der Gesundheitsämter
Paragraph 17
- Absatz 2,Das Land hat im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.