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dRGBl. I S 177/1935

in Kraft ab 01.12.1938 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 177/1935× zu Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.12.1938 · idF dRGBl. I S 177/1935 § 17↗RIS↗

Zuschüsse zu den Kosten der Gesundheitsämter

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 4, Absätze 1 und 2 des Gesetzes zu leistenden Zuschüsse setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Art der Einziehung der Zuschüsse bestimmt die oberste Landesbehörde.
  2. Absatz 2,Das Land hat im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes dem Kreise und der Kreis im Falle des Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes dem Lande eine Verwendungsbescheinigung auszustellen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im ersten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Landes, im zweiten Fall ausschließlich nach den für die Prüfung der Rechnungen des Kreises geltenden Vorschriften.