dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 18neu
Gebühren der Gesundheitsämter
Paragraph 18
Die vom Gesundheitsamt erhobenen Gebühren (Paragraph 7, des Gesetzes) sind Einnahmen des Kostenträgers des Gesundheitsamts.