dRGBl. I S 177/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
neu
§ 0↗RIS↗
§ 21neu
Paragraph 21
Eine als Gesundheitsamt anerkannte kommunale Einrichtung erledigt die ihr obliegenden amtlichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten.